Haftung

Damit ein Versorgungsschaden geltend gemacht werden kann muss der Tod des Versorgers/Versorgerin im Zusammenhang mit einer Haftung bestehen.

Haftungen können also je nachdem aus folgenden Ereignissen abgeleitet werden:

–       Tod durch Verkehrsunfall /Autounfall

–       Tod durch Arbeitsunfall

–       Tod durch ärztlichen Behandlungsfehler

–       Tod durch Eisenbahnunfall

–       Tod durch ein Werkmangel

–       Tod durch Flugzeugunfall

–       Tod durch ein Tier

Massgebend ist stets der einzelne Fall, so dass stets durch einen Spezialisten eine Abschätzung vorgenommen werden sollte.

Regel: Ein Anspruch besteht in der Regel bei einem Fremdverschulden, wenn also jemand am Tod des Versorgers schuld ist.

Achtung, auch wenn niemand am Tod des Versorgers schuld ist, kann eine Versorgungsleistung, allenfalls bloss teilweise (aber immerhin) geltend gemacht werden. Dies ist insbesondere bei den Kausal- und Gefährdungshaftungen der Fall weil dort für den Todeseintritt nebst einem Verschulden auch die besondere Gefahr ausschlaggebend sein kann.

Sehr schweres Verschulden des Versorgers am eigenen Tod kann dazu führen, dass gar keine Entschädigung geschuldet ist. Ob das aber tatsächlich der Fall ist muss aber stets genau geprüft werden.

Es gibt drei Haftungsarten: Verschuldenshaftung, Kausalhaftung und Gefährdungshaftung. Wenn Sie mehr darüber erfahren möchten, wählen Sie den Exkurs.