Exkurs

–       Die strengste Haftung ist die Gefährdungshaftung. Bei den Gefährdungshaftungen ist kein Verschulden vorausgesetzt, eine Haftung resultiert bereits aus der besonderen Gefahr die aus der Vorrichtung, Tätigkeit oder Zustand für den Menschen hervorgeht. Beispiele:

  • Der klassische Verkehrsunfall, wenn beispielsweise ein Auto oder Lastwagen oder Postauto oder Tram oder die Eisenbahn involviert ist
  • Der Eisenbahnunfall
  • Flugzeugunglück

–       Bei der Verschuldenshaftung ist ein persönliches Verschulden des Ersatzpflichtigen vorausgesetzt, eine vorwerfbare Pflichtverletzung die zum Tod des Versorgers geführt hat (Art. 41 OR).

–       Bei einem Kausalhaftungstatbestand ist kein Verschulden vorausgesetzt, es benötigt jedoch eine Sorgfaltspflichtverletzung so beispielsweise

  • Bei der  Geschäftsherrenhaftpflicht Art. 55 OR haftet der Geschäftsherr für den Fehler seiner Hilfsperson
  • Bei der Tierhalterhaftung Art. 56 OR haftet der Tierhalter für die Verletzung der Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht.
  • Bei der Werkeigentümerhaftpflicht Art. 58 OR haftet der Werkeigentümer für einen Mangel des Werks
  • Bei der Haftung des Familienhaupts Art. 333 ZGB haftet das Familienhaupt für die Verletzung der Beaufsichtigungspflicht
  • Bei der Produktehaftpflicht nach PrHG haftet der Hersteller für ein fehlerhaftes Produkt

Bei den eben aufgeführten Haftungstatbeständen können die Haftpflichtigen den Entlastungsbeweis führen.