Jede Person, die durch den Tod des Versorgers eine Versorgungsleistung verliert kann Ersatzansprüche geltend machen. Also nicht nur enge Familienangehörige, sondern auch nicht verwandte Personen können einen Versorgungsschaden geltend machen, sofern sie beweisen können, dass ihnen eine Versorgungsleistung entgehen wird.
Bei folgenden Konstellationen spricht man klassischerweise von einer Versorgerin / einem Versorger:
– Tod der Ehefrau / Ehemannes
– Tod der Verlobten / des Verlobten
– Tod der Konkubinatspartnerin / des Konkubinatspartners
– Tod der Lebensabschnittpartnerin / Lebensabschnittpartners
– Tod der Mutter / des Vaters
– Tod der Tochter / des Sohnes
– Tod der Grossmutter / des Grossvaters
– usw.
und eben auch generell jedermann der durch den Tod einer Person einen Versorger verloren hat.