Die Genugtuungshöhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wesentlicher Faktor ist die erlittene Unbill durch den erlittenen Verlust des Verstorbenen und die Beziehungsnähe.
In Betracht kommen Genugtuungen insbesondere bei
– Lebensgemeinschaften (Ehemann / Ehefrau, Verlobte / Verlobter, Lebenspartner/Lebenspartnerin, Lebensabschnittspartner / Lebensabschnittspartnerin
– engen Verwandten (Vater, Mutter, Sohn, Tochter, Enkel, Grosseltern)